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Ihre Photovoltaikanlage in vier Schritten – Ablauf und Förderung

Sie sollen vorher wissen, was passiert und was es kostet. Deshalb läuft jedes Projekt bei uns in vier festen Schritten.

1. Kontakt

Sie erreichen uns per Telefon, E-Mail oder über das Anfrageformular. Wir vereinbaren einen Termin bei Ihnen.

2. Beratung vor Ort

Wir sehen uns Dach, Zählerschrank und Ihren Stromverbrauch an und beantworten Ihre Fragen.

3. Angebot

Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit allen Komponenten und Leistungen.

4. Anmeldung, Installation und Übergabe

Wir melden die Anlage beim Netzbetreiber an, montieren sie samt Elektrik und nehmen sie in Betrieb. Zum Abschluss zeigen wir Ihnen, wie Sie die Anlage überwachen, und registrieren sie im Marktstammdatenregister.

Förderung und Steuern

Stand: 16.10.2026. Förderprogramme und Vergütungssätze ändern sich. Den aktuellen Stand für Ihr Vorhaben prüfen wir im Beratungsgespräch.

  • Umsatzsteuer 0 Prozent: Für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und von Stromspeichern, die den Solarstrom speichern, an den Betreiber gilt ein Steuersatz von 0 Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder von Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert ist. Beträgt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt peak, gelten die Voraussetzungen als erfüllt (§ 12 Abs. 3 UStG).
  • Einkommensteuer: Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden sind steuerfrei. Grenze: 30 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft (§ 3 Nr. 72 EStG).
  • Einspeisevergütung: Für Strom, den Sie ins Netz abgeben, zahlt der Netzbetreiber bei Anlagen auf Gebäuden bis 10 Kilowatt mit Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026 7,70 Cent je Kilowattstunde, wenn Sie einen Teil selbst verbrauchen (Teileinspeisung), und 12,22 Cent, wenn Sie den gesamten Strom einspeisen (Volleinspeisung). Die Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme und für jedes Folgejahr vor dem 1. Dezember in Textform mitteilen (§ 48 Abs. 2a EEG). Diese Sätze beruhen auf dem EEG 2023, das bis zum 31.12.2026 anwendbar ist. Eine Nachfolgeregelung ist laut Bundesnetzagentur in parlamentarischer Beratung.
  • Bedingungen der Vergütung: Neue Anlagen mit Einspeisevergütung unter 25 Kilowatt dürfen höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ins Netz einspeisen, bis ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) mit Steuerung eingebaut und erfolgreich getestet ist. Anlagen von 25 bis unter 100 Kilowatt müssen zusätzlich vom Netzbetreiber ferngesteuert gedrosselt werden können. Mit Einspeisevergütung gilt bei ihnen ebenfalls die 60-Prozent-Grenze, bis das Smart Meter mit Steuerung erfolgreich getestet ist (§ 9 Abs. 2 EEG). Bei Anlagen unter 100 Kilowatt entfällt ab dem Jahr nach dem Einbau des Smart Meters die Vergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise. Dafür verlängert sich der Vergütungszeitraum nach einer gesetzlichen Berechnungsformel (§§ 51, 51a EEG).
  • KfW-Kredit 270: Voraussetzung ist, dass ein Teil des Stroms eingespeist wird. Erhalten Sie für die Anlage Einspeisevergütung, gibt es den Kredit nur in der Variante ohne staatliche Beihilfe. Den Antrag stellen Sie über Ihre Hausbank, bevor Sie einen verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrag unterschreiben (KfW).
  • NRW.BANK.Gebäudesanierung: Kredit für selbst genutztes Wohneigentum in NRW. Der Antrag läuft über Ihre Hausbank vor Beginn des Vorhabens. Wird die Photovoltaikanlage über dieses Darlehen finanziert, verzichten Sie während der gesamten Laufzeit auf die Einspeisevergütung (NRW.BANK).
  • Zuschüsse: Für Photovoltaik, Speicher oder Wallbox am selbst genutzten Einfamilienhaus gibt es nach unserem Stand vom 16.10.2026 weder vom Land NRW (progres.nrw) noch von der Stadt Gütersloh einen Zuschuss. Die Landesförderung für Fassaden-Photovoltaik ist derzeit ausgesetzt (Bezirksregierung Arnsberg).
  • Anmeldung: Die Anlage muss vor ihrer Errichtung beim Netzbetreiber angemeldet (§ 19 Abs. 3 NAV) und innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Beides übernehmen wir.

Quellen abgerufen am 16.10.2026.